Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der HM-Funktechnik GmbH für Unternehmer
§ 1 Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind
wesentlicher Bestandteil aller Geschäftsbeziehungen der HM-Funktechnik
GmbH (nachfolgend „HM-Funktechnik“) mit ihren
Kunden.
2. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden diesen
Bedingungen wider-sprechen, gelten ausschließlich diese
Bedingungen, auch wenn die HM-Funktechnik den
entgegenstehenden Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich
widerspricht, es sei denn, die HM-Funktechnik hätte ausdrücklich
schriftlich deren Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen der HM-Funktechnik gelten auch dann, wenn die
HM-Funktechnik in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender
Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos
ausführt.
3. Der Kunde erkennt diese Bedingungen durch Auftragserteilung,
spätestens jedoch durch Annahme der gelieferten Waren bzw.
erbrachten Dienstleistungen an und verzichtet auf die Geltung eigener
Allgemeiner Geschäftsbedingungen, soweit sich die darin enthaltenen
Regelungen widersprechen.
4. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen eines Vertrages
sowie Beschaffen-heitsvereinbarungen und die Übernahme von
Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen
Bestätigung durch die HM-Funktechnik.
5. Alle Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen des
Vertragsverhältnisses und der Geschäftsbeziehung müssen schriftlich,
durch Telefax oder in elektronischer Form erfolgen, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für eine
Aufhebung dieser Klausel.
§ 2 Vertragsschluss
Ein Vertrag mit der HM-Funktechnik gilt erst dann als geschlossen,
wenn der Kunde das Angebot der HM-Funktechnik vorbehaltlos
annimmt oder ihm eine Auftragsbestätigung zugeht oder die HM-Funktechnik
mit der Ausführung der Leistung beginnt. Erteilt die HM-Funktechnik
eine Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und
Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist und sofern der Kunde dem Inhalt der
Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widerspricht.
§ 3 Preise
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten die Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung.
2. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in der
angegebenen Währung. Dies gilt auch für Nachbestellungen.
3. Die HM-Funktechnik behält sich vor, angemessene
Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen.
4. Sofern kein Festpreis vereinbart wurde und sich bei der
Durchführung einer Leistung herausstellt, dass die Kosten den
gegenüber dem Kunden veranschlagten Betrag um mehr als 15 %
überschreiten werden, wird die HM-Funktechnik dem Kunden dies
mitteilen. Der Kunde ist in diesem Fall analog § 649 BGB zur
Kündigung des Vertrages berechtigt. Die HM-Funktechnik rechnet
dann nur die bis zu diesem Zeitpunkt von ihr erbrachten Leistungen
ab. Gleiches gilt, wenn die HM-Funktechnik aus wichtigem Grund von
dem Vertrag zurücktritt oder das Vertragsverhältnis einvernehmlich
aufgehoben wird.
5. Preisänderungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen
werden mit Bekanntgabe an den Kunden wirksam. Die Vorschrift des
§ 315 BGB findet entsprechende Anwendung.
6. Preisänderungen sind im übrigen zulässig, wenn zwischen
Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als drei
Monate liegen. Ändern sich nach Vertragsabschluss bis zur
Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die
marktmäßigen Einstandspreise, ist die HM-Funktechnik berechtigt,
den Preis entsprechend zu ändern. Der Kunde ist in diesen Fällen
zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg
der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und
Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
§ 4 Lieferung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Angaben über Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich,
soweit nichts anderes ausdrücklich zugesagt worden ist. Lieferfristen
beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die HM-Funktechnik.
Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet
erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die
Leistungszeiten entsprechend. Der Beginn jeder Lieferfrist setzt im
übrigen die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
Jede Teillieferung gilt in diesem Fall als selbstständige Leistung.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder
aufgrund unvorhersehbarer und von der HM-Funktechnik nicht zu
vertretender Umstände, insbesondere durch behördliche Maßnahmen,
Arbeitskampf, Materialbeschaffungs-schwierigkeiten, Energiemangel,
gravierende Transportstörungen wie z. B. Straßen-blockaden,
Arbeitskampf im Transportgewerbe, Fahrverbote, auch wenn sie bei
Lieferanten der HM-Funktechnik oder deren Unterlieferanten
eintreten, berechtigen die HM-Funktechnik, die Lieferung um die
Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Die HM-Funktechnik wird den Kunden über die
jeweiligen Umstände unverzüglich informieren, soweit es sich nicht
um allgemein bekannte Umstände handelt. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten,
so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben hiervon unberührt. Der Rücktritt bezieht sich im Falle von
Teillieferungen ausschließlich auf die jeweilige Lieferung. Der Bestand
des Liefervertrages bleibt hiervon vorbehaltlich abweichender
individualvertraglicher Regelung unberührt. Unberührt bleibt auch das
Recht der Parteien, vom gesamten Vertrag zurückzutreten bzw. das
zwischen ihnen bestehende Dauerschuldverhältnis zu kündigen, wenn
ihnen durch die Liefer- und Leistungsverzögerung ein Festhalten an
dem gesamten Vertrag unzumutbar ist.
Tritt ein Fall höherer Gewalt oder ein Ereignis im vorbezeichneten
Sinne während eines schon bestehenden Verzugs der HM-Funktechnik
ein, so gilt diese Regelung entsprechend. Etwaige
Ansprüche des Kunden wegen Schuldnerverzugs bis zum Eintritt
dieser Umstände bleiben unberührt.
5. Konstruktions- und Formänderungen, geringfügige Änderungen
technischer Spezifikationen sowie Änderungen des Lieferumfangs
seitens der HM-Funktechnik bleiben während der Lieferzeit
vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter
Berücksichtigung der Interessen der HM-Funktechnik für den Kunden
zumutbar sind. Sofern die HM-Funktechnik oder deren Vorlieferant zur
Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Gegenstandes
Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte
im Hinblick auf die Konkretisierung des Vertragsgegenstandes oder
des Lieferumfangs hergeleitet werden.
§ 5 Annahme, Abnahme und sonstige Mitwirkungspflichten
1. Der Kunde ist zur Annahme des Vertragsgegenstandes verpflichtet.
Gerät er mit der Annahme in Verzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die HM-Funktechnik berechtigt,
Ersatz des ihr hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten.
2. Soweit die Leistung der HM-Funktechnik der Abnahme bedarf, ist
der Kunde hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die
Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht
beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu
verweigern, unbeschadet seines Rechts, gesetzliche Mängelansprüche geltend
zu machen.
3. Verweigert der Kunde die Abnahme unter Verstoß gegen Ziffer 2 dieser
Klausel, so gilt die Abnahme gleichwohl als erfolgt.
§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Sache geht mit deren Übergabe auf den Kunden über. Bei Versendung der
Sache geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Sache an die den
Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks
Versendung das Lager der HM-Funktechnik oder auf deren Weisung das Lager
des Unterlieferanten verlassen hat. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder
verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so geht die Gefahr in dem
Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
§ 7 Eigentumsvorbehalt, Verarbeitung
1. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum der HM-Funktechnik, bis der Kunde
seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit der HM-Funktechnik
getilgt, insbesondere einen sich zu seinen Lasten ergebenden
Saldo im Kontokorrentverhältnis ausgeglichen hat. Bei Zahlung per Scheck oder
per Lastschrift muss der jeweilige Betrag einem der Konten der HM-Funktechnik
vor Ablauf der Zahlungsfrist gutgeschrieben worden seien.
2. Vor der endgültigen Zahlung ist die Pfändung oder Sicherungsübereignung
der Ware untersagt.
3. Von allen Vollstreckungsmaßnahmen und sonstigen Eingriffen in die unter
Eigentums-vorbehalt gelieferte Ware hat der Kunde die HM-Funktechnik
unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der schriftlichen Anzeige sind die
nötigen Unterlagen beizufügen. Die Kosten etwaiger Interventionen der HM-Funktechnik
gegenüber Vollstreckungsgläubigern gehen zu Lasten des Kunden.
4. Der Kunde ist berechtigt, die im Eigentum der HM-Funktechnik stehenden
Waren im Rahmen eines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu
nutzen und weiter zu veräußern. Für den Fall des Weiterverkaufs von
Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen aus dem Verkauf
gegen den Erwerber an die HM-Funktechnik ab. Diese nimmt die Abtretung an.
Der Kunde bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen
ermächtigt. Die HM-Funktechnik ist vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5 nicht
befugt, die Forderungen selbst einzuziehen.
5. Ist der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug oder ergeben
sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so ist er nicht mehr
berechtigt, über die Ware zu verfügen. Die HM-Funktechnik kann in einem
solchen Fall vorbehaltlich ihres Rechts auf Schadensersatz die Rechte aus §323 BGB geltend machen und / oder die Einziehungsbefugnis des Kunden
gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. Die HM-Funktechnik ist dann
berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom
Übergang der Forderung auf die HM-Funktechnik zu benachrichtigen und die
Forderung des Kunden gegenüber dem Warenempfänger einzuziehen.
6. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt stets durch
die HM-Funktechnik als Hersteller im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Bei
Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren entsteht für die HM-Funktechnik
grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und
zwar bei Verarbeitung im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen
Sache, bei Verbindung im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der anderen
Sache. Sollte der Kunde Alleineigentümer werden, räumt er bereits jetzt der
HM-Funktechnik das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und
verwahrt die Sache unentgeltlich für die HM-Funktechnik. Werden die durch
Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die
vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
7. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der HM-Funktechnik nach diesen
Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird die HM-Funktechnik auf Wunsch des Kunden einen
angemessenen Teil der Sicherungsrechte freigeben.
8. Werden die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung von
Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Kunde der HM-Funktechnik
schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen Saldo ab,
und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung von
Vorbehaltsware enthalten sind. Die HM-Funktechnik nimmt die Abtretung an.
Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Produkten zu einem Gesamtpreis
veräußert, so gilt die vorbezeichnete Abtretung nur in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
9. Die Einstellung einzelner oder sämtlicher Forderungen der HM-Funktechnik
in eine laufende Rechnung sowie eine Saldenziehung heben den
Eigentumsvorbehalt nicht auf.
§ 8 Versicherung bei Eigentumsvorbehalt
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist die im Eigentum der HM-Funktechnik
stehende Ware vom Kunden gegen Feuer, Wasser und Diebstahl
zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an die HM-Funktechnik
abgetreten. Diese nimmt die Abtretung an.
§ 9 Zahlung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind
Zahlungen nach Rechnungserhalt innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlung durch Scheck oder Banklastschrift gilt
die Zahlung erst mit dem Zeitpunkt der Gutschrift als bewirkt. Gebühren und
ähnliche Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere für
Gebühren, die im Lastschriftverfahren anfallen.
Zahlungen durch Wechsel werden nicht akzeptiert.
2. Die HM-Funktechnik behält sich vor, Erstkunden sowie Auslandskunden per
Barnach-nahme oder per Vorauskasse zu beliefern.
3. Zahlungen tilgen grundsätzlich die älteste Schuld, es sei denn, der Kunde hat
eine eindeutige anders lautende Tilgungsbestimmung getroffen.
4. Der Kunde kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder
einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Hiervon unberührt bleibt
das Recht der HM-Funktechnik, den Kunden nach Eintritt der Fälligkeit durch
Mahnung in Verzug zu setzen.
5. Bei Zahlungsverzug hat die HM-Funktechnik das Recht, Zinsen in Höhe von
acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 10 %
jährlich zu verlangen.
6. Tritt beim Kunden eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit begründet, insbesondere bei
Zahlungsverzug, Scheckprotesten, Rücklastschriften,
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder schleppender Zahlungsweise, so ist die
HM-Funktechnik vorbehaltlich der ihr sonst zustehenden Rechte berechtigt,
sämtliche offenen Forderungen fällig zu stellen, auch wenn Schecks
angenommen oder Stundungen gewährt worden sind. Darüber hinaus ist die
HM-Funktechnik berechtigt, die ihr obliegende Leistung zu verweigern und dem
Kunden eine zweiwöchige Frist zu setzen, in welcher dieser Zug-um-Zug gegen
die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung bewirken oder Sicherheit zu
leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die HM-Funktechnik ganz
oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der HM-Funktechnik
eine vor Abschluss des Vertrages eingetretene wesentliche
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden erst nach
Vertragsschluss bekannt wird.
§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Für
ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht zudem beschränkt
auf Forderungen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 11 Abrechnungsbestätigung
Der Kunde hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit
und Vollständigkeit zu überprüfen und Einwendungen innerhalb von zwei
Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung schriftlich bei der
HM-Funktechnik zu erheben. Andernfalls gelten diese als genehmigt, sofern die
HM-Funktechnik den Kunden zuvor auf die Widerspruchsmöglichkeit
hingewiesen hat.
§ 12 Transport
1. Falls der Kunde keine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmt die HM-Funktechnik
unter Beachtung der im kaufmännischen Verkehr erforderlichen
Sorgfalt das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung,
ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder die billigste
Möglichkeit gewählt wird. Sofern der Kunde dies wünscht, wird die HM-Funktechnik
die Lieferung durch eine Transportversicherung auf Kosten des
Kunden eindecken.
2. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Kunde
beim Beförderer unverzüglich eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu
veranlassen.
3. Eine Rücknahmeverpflichtung der HM-Funktechnik im Hinblick auf
Transportbehälter oder sonstiges Verpackungsmaterial besteht nicht. Der
Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Entsorgung auf eigene Kosten
zu sorgen.
§ 13 Datenverarbeitung
Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten gemäß
den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein. Dies gilt als Benachrichtigung
im Sinne des § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.
§ 14 Abtretung
Die Übertragung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus der
Geschäftsverbindung mit der HM-Funktechnik bedarf vorbehaltlich der Fälle
des § 354 a HGB zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Zustimmung der
HM-Funktechnik.
§ 15 Mängelhaftung
1. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Lieferung sind ausgeschlossen,
wenn der Kunde offensichtliche Mängel nicht innerhalb von zwei Wochen ab
Empfang der Ware gerügt hat. Für die Einhaltung der vorgenannten Frist
genügt die rechtzeitige Absendung der Beanstandung.
2. Für alle nicht offensichtlichen Mängel gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei
Jahren bei neu hergestellten Sachen. Bei gebrauchten Sachen wird jegliche
Mängelhaftung ausgeschlossen vorbehaltlich zwingender gesetzlicher
Vorschriften.
3. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des HGB werden durch die
Absätze 1. und 2. nicht berührt. Mängelansprüche des Kunden setzen also
stets voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
4. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Kunde unmittelbar bei der HM-Funktechnik
geltend zu machen.
5. Bei berechtigter Beanstandung ist die HM-Funktechnik zur Nacherfüllung
verpflichtet. Sie hat hierbei das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und
Ersatzlieferung. Zur Vornahme erforderlicher Nacherfüllung hat der Kunde der
HM-Funktechnik eine angemessene Frist einzuräumen. Das Recht des
Kunden, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl
vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hiervon unberührt.
6. Die HM-Funktechnik hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an
einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.
7. Sind Teillieferungen zulässig, so beziehen sich die dem Kunden
zustehenden Rechte bei Mängeln in der Lieferung nur auf die jeweilige
Lieferung. Der Vertrag im übrigen bleibt unberührt. Anderes gilt nur, wenn dem
Kunden aufgrund der Mängel in der Lieferung ein Festhalten an dem Vertrag im
ganzen unzumutbar ist.
8. Um eine ordnungsgemäße Nachprüfung auf Mängel durch die HM-Funktechnik
sicher zu stellen, hat der Kunde die aufgetretenen Mängel zu
dokumentieren, wobei er die HM-Funktechnik darüber zu informieren hat,
inwieweit die Ware mit Baugruppen eingesetzt worden ist, die weder von der
HM-Funktechnik hergestellt, noch von dieser bezogen worden sind.
9. Das Vorliegen von Mängeln berechtigt den Kunden nicht, die Erfüllung seiner
Vertragspflichten zu verweigern. Mängelrügen berühren die Fälligkeit des
Zahlungsanspruchs nicht, es sei denn ihre Berechtigung ist durch die HM-Funktechnik
schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
10. Zusicherungen über die Produktbeschaffenheit stellen nur dann eine
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, wenn
sie ausdrücklich im Einzelfall vereinbart und als solche bezeichnet werden.
11. Der Kunde kann die ihm beim Vorliegen von Mängeln zustehenden Rechte
und Ansprüche vorbehaltlich der Fälle des § 354 a HGB nicht an Dritte
abtreten. Verkauft und veräußert der Kunde die von der HM-Funktechnik
gelieferte Ware an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen
gesetzlichen bzw. vertraglichen Ansprüche beim Vorliegen von Mängeln auf die
HM-Funktechnik zu verweisen. Der Kunde hat bei beanstandeter Ware den
Liefergegenstand nach Wahl der HM-Funktechnik dieser zur Überprüfung zur
Verfügung zu stellen.
12. Stellt sich bei Prüfung der Ware durch die HM-Funktechnik heraus, dass die
Mängelrüge des Kunden unberechtigt war, kann die HM-Funktechnik
angefallene Prüfkosten nach dem jeweils für sie üblichen Stundensatz vom
Kunden verlangen.
13. Die Haftung der HM-Funktechnik für Folgen aus Veränderungen,
Mängelbeseitigungs-versuchen oder sonstigen Eingriffen, die von dem Kunden
oder sonstigen Dritten an der Ware vorgenommen werden und die Haftung für
Folgen aus fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung wird ausgeschlossen.
Gleichzeitig entfallen die dem Kunden bei Mängeln sonst zustehenden Rechte.
14. Es kann nicht sichergestellt werden, dass Baugruppen in jeder möglichen
Form miteinander funktionieren. Eine Mängelhaftung wird insoweit nur
übernommen, als die Baugruppen alle von der HM-Funktechnik bezogen
wurden. Treten Unvereinbarkeiten zwischen von der HM-Funktechnik
bezogenen und fremden Baugruppen auf, so stellt der Kunde die HM-Funktechnik
von jeglicher Mängelhaftung oder Nachweispflicht frei.
15. Für Schadensersatzansprüche im Rahmen der Mängelhaftung gilt die
Haftungsbegrenzung aus § 17.
§ 16 Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer
1. Wenn der Kunde die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen
Betriebes an einen Verbraucher weiter verkauft und diese Sache als Folge ihrer
Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, so kann
der Kunde von der HM-Funktechnik seine Sachmängelhaftungsansprüche ohne
Fristsetzung geltend machen.
2. Der Kunde kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im
Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher
geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Kunden
vorhanden war.
3. Der Kunde hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch
auf Schadensersatz.
§ 17 Allgemeine Haftungsbegrenzung
Vorbehaltlich ausdrücklicher vertraglicher oder zwingender gesetzlicher
Regelungen haftet die HM-Funktechnik ausschließlich bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit, ferner, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt sowie
im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Vorliegen
eines Produktfehlers. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht wird die
Haftung auf typische Schäden begrenzt, sofern der HM-Funktechnik kein
Vorsatz zur Last fällt. Im übrigen wird die Haftung ausgeschlossen.
§ 18 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragspartner ist der Sitz der HM-Funktechnik.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch aus Schecks,
ist der Erfüllungsort. Die HM-Funktechnik ist berechtigt, den Kunden auch an
seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem Gerichtsstand seiner
Niederlassung zu verklagen.
3. Diese Bedingungen sind so auszulegen und gegebenenfalls zu ergänzen,
dass ihr wirtschaftlicher Zweck bestmöglich erreicht wird.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihr
wirtschaftlich möglichst nahe kommende rechtswirksame Regelung zu ersetzen.
5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss