Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der HM-Funktechnik GmbH für Unternehmer

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Geschäftsbeziehungen der HM-Funktechnik GmbH (nachfolgend „HM-Funktechnik“) mit ihren Kunden.
  2. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden diesen Bedingungen wider-sprechen, gelten ausschließlich diese Bedingungen, auch wenn die HM-Funktechnik den entgegenstehenden Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, die HM-Funktechnik hätte ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der HM-Funktechnik gelten auch dann, wenn die HM-Funktechnik in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
  3. Der Kunde erkennt diese Bedingungen durch Auftragserteilung, spätestens jedoch durch Annahme der gelieferten Waren bzw. erbrachten Dienstleistungen an und verzichtet auf die Geltung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen, soweit sich die darin enthaltenen Regelungen widersprechen.
  4. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen eines Vertrages sowie Beschaffen-heitsvereinbarungen und die Übernahme von Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch die HM-Funktechnik.
  5. Alle Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses und der Geschäftsbeziehung müssen schriftlich, durch Telefax oder in elektronischer Form erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.

§ 2 Vertragsschluss

    Ein Vertrag mit der HM-Funktechnik gilt erst dann als geschlossen, wenn der Kunde das Angebot der HM-Funktechnik vorbehaltlos annimmt oder ihm eine Auftragsbestätigung zugeht oder die HM-Funktechnik mit der Ausführung der Leistung beginnt. Erteilt die HM-Funktechnik eine Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist und sofern der Kunde dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widerspricht.

§ 3 Preise

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung.
  2. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in der angegebenen Währung. Dies gilt auch für Nachbestellungen.
  3. Die HM-Funktechnik behält sich vor, angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen.
  4. Sofern kein Festpreis vereinbart wurde und sich bei der Durchführung einer Leistung herausstellt, dass die Kosten den gegenüber dem Kunden veranschlagten Betrag um mehr als 15 % überschreiten werden, wird die HM-Funktechnik dem Kunden dies mitteilen. Der Kunde ist in diesem Fall analog § 649 BGB zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Die HM-Funktechnik rechnet dann nur die bis zu diesem Zeitpunkt von ihr erbrachten Leistungen ab. Gleiches gilt, wenn die HM-Funktechnik aus wichtigem Grund von dem Vertrag zurücktritt oder das Vertragsverhältnis einvernehmlich aufgehoben wird.
  5. 5. Preisänderungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen werden mit Bekanntgabe an den Kunden wirksam. Die Vorschrift des § 315 BGB findet entsprechende Anwendung.
  6. 6. Preisänderungen sind im übrigen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als drei Monate liegen. Ändern sich nach Vertragsabschluss bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, ist die HM-Funktechnik berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern. Der Kunde ist in diesen Fällen zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

§ 4 Lieferung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Angaben über Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, soweit nichts anderes ausdrücklich zugesagt worden ist. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die HM-Funktechnik. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Leistungszeiten entsprechend. Der Beginn jeder Lieferfrist setzt im übrigen die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Jede Teillieferung gilt in diesem Fall als selbstständige Leistung.
  4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und von der HM-Funktechnik nicht zu vertretender Umstände, insbesondere durch behördliche Maßnahmen, Arbeitskampf, Materialbeschaffungs-schwierigkeiten, Energiemangel, gravierende Transportstörungen wie z. B. Straßen-blockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Fahrverbote, auch wenn sie bei Lieferanten der HM-Funktechnik oder deren Unterlieferanten eintreten, berechtigen die HM-Funktechnik, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die HM-Funktechnik wird den Kunden über die jeweiligen Umstände unverzüglich informieren, soweit es sich nicht um allgemein bekannte Umstände handelt. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. Der Rücktritt bezieht sich im Falle von Teillieferungen ausschließlich auf die jeweilige Lieferung. Der Bestand des Liefervertrages bleibt hiervon vorbehaltlich abweichender individualvertraglicher Regelung unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht der Parteien, vom gesamten Vertrag zurückzutreten bzw. das zwischen ihnen bestehende Dauerschuldverhältnis zu kündigen, wenn ihnen durch die Liefer- und Leistungsverzögerung ein Festhalten an dem gesamten Vertrag unzumutbar ist. Tritt ein Fall höherer Gewalt oder ein Ereignis im vorbezeichneten Sinne während eines schon bestehenden Verzugs der HM-Funktechnik ein, so gilt diese Regelung entsprechend. Etwaige Ansprüche des Kunden wegen Schuldnerverzugs bis zum Eintritt dieser Umstände bleiben unberührt.
  5. Konstruktions- und Formänderungen, geringfügige Änderungen technischer Spezifikationen sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens der HM-Funktechnik bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der HM-Funktechnik für den Kunden zumutbar sind. Sofern die HM-Funktechnik oder deren Vorlieferant zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Gegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Vertragsgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.

§ 5 Annahme, Abnahme und sonstige Mitwirkungspflichten

  1. Der Kunde ist zur Annahme des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Gerät er mit der Annahme in Verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die HM-Funktechnik berechtigt, Ersatz des ihr hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  2. Soweit die Leistung der HM-Funktechnik der Abnahme bedarf, ist der Kunde hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen.
  3. Verweigert der Kunde die Abnahme unter Verstoß gegen Ziffer 2 dieser Klausel, so gilt die Abnahme gleichwohl als erfolgt.

§ 6 Gefahrübergang

    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den Kunden über. Bei Versendung der Sache geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager der HM-Funktechnik oder auf deren Weisung das Lager des Unterlieferanten verlassen hat. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt, Verarbeitung

  1. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum der HM-Funktechnik, bis der Kunde seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit der HM-Funktechnik getilgt, insbesondere einen sich zu seinen Lasten ergebenden Saldo im Kontokorrentverhältnis ausgeglichen hat. Bei Zahlung per Scheck oder per Lastschrift muss der jeweilige Betrag einem der Konten der HM-Funktechnik vor Ablauf der Zahlungsfrist gutgeschrieben worden seien.
  2. Vor der endgültigen Zahlung ist die Pfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt.
  3. Von allen Vollstreckungsmaßnahmen und sonstigen Eingriffen in die unter Eigentums-vorbehalt gelieferte Ware hat der Kunde die HM-Funktechnik unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der schriftlichen Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen. Die Kosten etwaiger Interventionen der HM-Funktechnik gegenüber Vollstreckungsgläubigern gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die im Eigentum der HM-Funktechnik stehenden Waren im Rahmen eines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu nutzen und weiter zu veräußern. Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen aus dem Verkauf gegen den Erwerber an die HM-Funktechnik ab. Diese nimmt die Abtretung an.
    Der Kunde bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die HM-Funktechnik ist vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5 nicht befugt, die Forderungen selbst einzuziehen.
  5. Ist der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. Die HM-Funktechnik kann in einem solchen Fall vorbehaltlich ihres Rechts auf Schadensersatz die Rechte aus §323 BGB geltend machen und / oder die Einziehungsbefugnis des Kunden gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. Die HM-Funktechnik ist dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderung auf die HM-Funktechnik zu benachrichtigen und die Forderung des Kunden gegenüber dem Warenempfänger einzuziehen.
  6. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt stets durch die HM-Funktechnik als Hersteller im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren entsteht für die HM-Funktechnik grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache. Sollte der Kunde Alleineigentümer werden, räumt er bereits jetzt der HM-Funktechnik das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für die HM-Funktechnik. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
  7. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der HM-Funktechnik nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird die HM-Funktechnik auf Wunsch des Kunden einen angemessenen Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  8. Werden die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Kunde der HM-Funktechnik schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware enthalten sind. Die HM-Funktechnik nimmt die Abtretung an. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die vorbezeichnete Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
  9. Die Einstellung einzelner oder sämtlicher Forderungen der HM-Funktechnik in eine laufende Rechnung sowie eine Saldenziehung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

§ 8 Versicherung bei Eigentumsvorbehalt

    Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist die im Eigentum der HM-Funktechnik stehende Ware vom Kunden gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an die HM-Funktechnik abgetreten. Diese nimmt die Abtretung an.

§ 9 Zahlung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen nach Rechnungserhalt innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlung durch Scheck oder Banklastschrift gilt die Zahlung erst mit dem Zeitpunkt der Gutschrift als bewirkt. Gebühren und ähnliche Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere für Gebühren, die im Lastschriftverfahren anfallen. Zahlungen durch Wechsel werden nicht akzeptiert.
  2. Die HM-Funktechnik behält sich vor, Erstkunden sowie Auslandskunden per Barnach-nahme oder per Vorauskasse zu beliefern.
  3. Zahlungen tilgen grundsätzlich die älteste Schuld, es sei denn, der Kunde hat eine eindeutige anders lautende Tilgungsbestimmung getroffen.
  4. Der Kunde kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Hiervon unberührt bleibt das Recht der HM-Funktechnik, den Kunden nach Eintritt der Fälligkeit durch Mahnung in Verzug zu setzen.
  5. Bei Zahlungsverzug hat die HM-Funktechnik das Recht, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 10 % jährlich zu verlangen.
  6. Tritt beim Kunden eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit begründet, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheckprotesten, Rücklastschriften, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder schleppender Zahlungsweise, so ist die HM-Funktechnik vorbehaltlich der ihr sonst zustehenden Rechte berechtigt, sämtliche offenen Forderungen fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen oder Stundungen gewährt worden sind. Darüber hinaus ist die HM-Funktechnik berechtigt, die ihr obliegende Leistung zu verweigern und dem Kunden eine zweiwöchige Frist zu setzen, in welcher dieser Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die HM-Funktechnik ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der HM-Funktechnik eine vor Abschluss des Vertrages eingetretene wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden erst nach Vertragsschluss bekannt wird.

§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

    Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht zudem beschränkt auf Forderungen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis.

§ 11 Abrechnungsbestätigung

    Der Kunde hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung schriftlich bei der HM-Funktechnik zu erheben. Andernfalls gelten diese als genehmigt, sofern die HM-Funktechnik den Kunden zuvor auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.

§ 12 Transport

  1. Falls der Kunde keine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmt die HM-Funktechnik unter Beachtung der im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Sorgfalt das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder die billigste Möglichkeit gewählt wird. Sofern der Kunde dies wünscht, wird die HM-Funktechnik die Lieferung durch eine Transportversicherung auf Kosten des Kunden eindecken.
  2. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Kunde beim Beförderer unverzüglich eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
  3. Eine Rücknahmeverpflichtung der HM-Funktechnik im Hinblick auf Transportbehälter oder sonstiges Verpackungsmaterial besteht nicht. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Entsorgung auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 13 Datenverarbeitung

    Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein. Dies gilt als Benachrichtigung im Sinne des § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.

§ 14 Abtretung

    Die Übertragung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit der HM-Funktechnik bedarf vorbehaltlich der Fälle des § 354 a HGB zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Zustimmung der HM-Funktechnik.

§ 15 Mängelhaftung

  1. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Lieferung sind ausgeschlossen, wenn der Kunde offensichtliche Mängel nicht innerhalb von zwei Wochen ab Empfang der Ware gerügt hat. Für die Einhaltung der vorgenannten Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Beanstandung.
  2. Für alle nicht offensichtlichen Mängel gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bei neu hergestellten Sachen. Bei gebrauchten Sachen wird jegliche Mängelhaftung ausgeschlossen vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften.
  3. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des HGB werden durch die Absätze 1. und 2. nicht berührt. Mängelansprüche des Kunden setzen also stets voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  4. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Kunde unmittelbar bei der HM-Funktechnik geltend zu machen.
  5. Bei berechtigter Beanstandung ist die HM-Funktechnik zur Nacherfüllung verpflichtet. Sie hat hierbei das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Zur Vornahme erforderlicher Nacherfüllung hat der Kunde der HM-Funktechnik eine angemessene Frist einzuräumen. Das Recht des Kunden, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hiervon unberührt.
  6. Die HM-Funktechnik hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.
  7. Sind Teillieferungen zulässig, so beziehen sich die dem Kunden zustehenden Rechte bei Mängeln in der Lieferung nur auf die jeweilige Lieferung. Der Vertrag im übrigen bleibt unberührt. Anderes gilt nur, wenn dem Kunden aufgrund der Mängel in der Lieferung ein Festhalten an dem Vertrag im ganzen unzumutbar ist.
  8. Um eine ordnungsgemäße Nachprüfung auf Mängel durch die HM-Funktechnik sicher zu stellen, hat der Kunde die aufgetretenen Mängel zu dokumentieren, wobei er die HM-Funktechnik darüber zu informieren hat, inwieweit die Ware mit Baugruppen eingesetzt worden ist, die weder von der HM-Funktechnik hergestellt, noch von dieser bezogen worden sind.
  9. Das Vorliegen von Mängeln berechtigt den Kunden nicht, die Erfüllung seiner Vertragspflichten zu verweigern. Mängelrügen berühren die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs nicht, es sei denn ihre Berechtigung ist durch die HM-Funktechnik schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
  10. Zusicherungen über die Produktbeschaffenheit stellen nur dann eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, wenn sie ausdrücklich im Einzelfall vereinbart und als solche bezeichnet werden.
  11. Der Kunde kann die ihm beim Vorliegen von Mängeln zustehenden Rechte und Ansprüche vorbehaltlich der Fälle des § 354 a HGB nicht an Dritte abtreten. Verkauft und veräußert der Kunde die von der HM-Funktechnik gelieferte Ware an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen bzw. vertraglichen Ansprüche beim Vorliegen von Mängeln auf die HM-Funktechnik zu verweisen. Der Kunde hat bei beanstandeter Ware den Liefergegenstand nach Wahl der HM-Funktechnik dieser zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
  12. Stellt sich bei Prüfung der Ware durch die HM-Funktechnik heraus, dass die Mängelrüge des Kunden unberechtigt war, kann die HM-Funktechnik angefallene Prüfkosten nach dem jeweils für sie üblichen Stundensatz vom Kunden verlangen.
  13. Die Haftung der HM-Funktechnik für Folgen aus Veränderungen, Mängelbeseitigungs-versuchen oder sonstigen Eingriffen, die von dem Kunden oder sonstigen Dritten an der Ware vorgenommen werden und die Haftung für Folgen aus fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung wird ausgeschlossen. Gleichzeitig entfallen die dem Kunden bei Mängeln sonst zustehenden Rechte.
  14. Es kann nicht sichergestellt werden, dass Baugruppen in jeder möglichen Form miteinander funktionieren. Eine Mängelhaftung wird insoweit nur übernommen, als die Baugruppen alle von der HM-Funktechnik bezogen wurden. Treten Unvereinbarkeiten zwischen von der HM-Funktechnik bezogenen und fremden Baugruppen auf, so stellt der Kunde die HM-Funktechnik von jeglicher Mängelhaftung oder Nachweispflicht frei.
  15. Für Schadensersatzansprüche im Rahmen der Mängelhaftung gilt die Haftungsbegrenzung aus § 17.

§ 16 Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer

  1. Wenn der Kunde die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiter verkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, so kann der Kunde von der HM-Funktechnik seine Sachmängelhaftungsansprüche ohne Fristsetzung geltend machen.
  2. Der Kunde kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Kunden vorhanden war.
  3. Der Kunde hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz.

§ 17 Allgemeine Haftungsbegrenzung

    Vorbehaltlich ausdrücklicher vertraglicher oder zwingender gesetzlicher Regelungen haftet die HM-Funktechnik ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ferner, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt sowie im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Vorliegen eines Produktfehlers. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht wird die Haftung auf typische Schäden begrenzt, sofern der HM-Funktechnik kein Vorsatz zur Last fällt. Im übrigen wird die Haftung ausgeschlossen.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragspartner ist der Sitz der HM-Funktechnik.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch aus Schecks, ist der Erfüllungsort. Die HM-Funktechnik ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem Gerichtsstand seiner Niederlassung zu verklagen.
  3. Diese Bedingungen sind so auszulegen und gegebenenfalls zu ergänzen, dass ihr wirtschaftlicher Zweck bestmöglich erreicht wird.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommende rechtswirksame Regelung zu ersetzen.
  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.
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